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Mehrwertsteuer Gastronomie 2026: 7 % auf Speisen, 19 % auf Getränke

Redaktion · Aktualisiert 2026-10-14 · 5 Min. Lesezeit

Seit dem 1. Januar 2026 gilt in der Gastronomie für Speisen der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent, auch beim Mitnehmen. Getränke bleiben bei 19 Prozent. Für Käufer eines Lokals zählt vor allem der Speisenanteil am Umsatz und die Frage, wie Pauschalangebote aufgeteilt werden.

Was sich geändert hat

Die M&A Börse nennt auf ihren Seiten zu Gastronomie, Café, Restaurant und Imbiss denselben Stand: Speisen 7 Prozent, Getränke 19 Prozent, ab 1. Januar 2026. Auf der Imbiss-Seite wird ausdrücklich ergänzt, dass der ermäßigte Satz auch für Speisen zum Mitnehmen gilt. Für die gesetzliche Grundlage und Einzelheiten zur Abgrenzung verweisen wir auf die zuständigen Finanzbehörden und Ihren Steuerberater, weil sich Anwendungsschreiben ändern können.

Kernpunkt: Der Steuersatz verschiebt die Marge, aber er macht aus einem schwachen Betrieb keinen guten. Bewertet wird, was nachhaltig im Betrieb verdient wird.

Wer profitiert wie stark?

Die Wirkung hängt vom Verhältnis von Speisen zu Getränken ab. Eine grobe Orientierung (unsere Einordnung, keine Messwerte):

Betriebstyp Typische Umsatzstruktur Wirkung der 7 %
Imbiss, Döner, Pizzeria Überwiegend Speisen Deutlich
Restaurant mit Speisenfokus Speisen und Getränke gemischt Mittel bis hoch
Café Kaffee und Getränke stark, Speisen ergänzend Gering bis mittel
Kneipe, Bar, Shisha-Bar Überwiegend Getränke Gering
Catering, Kantine Meist Speisen Hoch, Einzelfall prüfen

Die Café-Seite der M&A Börse weist darauf hin, dass der Vorteil vom Speisenanteil abhängt. Für Betriebe, die überwiegend Getränke verkaufen, bleibt der Hauptteil des Umsatzes bei 19 Prozent. Bei einem Café mit viel Kaffee ist die Entlastung also kleiner als bei einem Betrieb mit Mittagstisch, bei einer Kneipe noch kleiner.

Pauschalangebote und Aufteilung

Bei Kombiangeboten, etwa Menü mit Getränk, muss der Preis auf Speisen und Getränke aufgeteilt werden, weil unterschiedliche Sätze gelten. Die Gastronomie-Seite nennt, dass die Finanzverwaltung für Pauschalangebote einen Getränkeanteil von 30 Prozent akzeptiert. Ob das in Ihrem Betrieb passt, welche Nachweise nötig sind und wie das Kassensystem das abbildet, sollten Sie mit Steuerberater und Kassenanbieter klären. Eine falsche Zuordnung kann bei Prüfungen Nachforderungen auslösen.

Praktische Punkte für Käufer:

  1. Prüfen Sie, wie die Kasse des Verkäufers Speisen, Getränke und Pauschalen bucht.
  2. Lassen Sie sich Umsatzaufteilungen der letzten Jahre geben, getrennt nach Satz.
  3. Fragen Sie, ob es Betriebsprüfungen gab und mit welchem Ergebnis.
  4. Achten Sie auf Kassen mit TSE-Nachweis; sie gehören zu den Prüfpunkten der M&A Börse.

Was das für Preis und Kalkulation bedeutet

Eine Steuersatzänderung verändert die Rechnung in mehreren Schritten: Netto-Preise, Brutto-Preise, Marge und Wettbewerb. Betriebe, die ihre Brutto-Preise gleich lassen, behalten mehr Netto; wer Preise senkt, gibt die Entlastung weiter. Wie Ihr Zielbetrieb damit umgeht, sehen Sie an Monatszahlen vor und nach der Änderung. Bitten Sie den Verkäufer, die Entwicklung seit Januar 2026 offenzulegen und mit Vorjahresmonaten zu vergleichen.

Zu bedenken ist auch, dass sich Kosten parallel bewegen. Die M&A Börse nennt auf der Imbiss-Seite, dass die Arbeitskosten im vierten Quartal 2025 um 39,6 Prozent über dem Niveau des vierten Quartals 2019 lagen. Eine Steuerentlastung kann also von höheren Lohn- und Wareneinsatzkosten aufgezehrt werden. Rechnen Sie in Ihrer Planung deshalb mit Bandbreiten.

Einfluss auf Bewertung und Finanzierung

Für die Bewertung eines Gastronomiebetriebs zählt der nachhaltige Gewinn. Wenn ein Betrieb 2026 durch den Steuersatz mehr verdient, sollte der Käufer prüfen, ob das Plus dauerhaft ist und ob es bereits im Preis steckt. Verkäufer argumentieren gern mit der Entlastung; belegen müssen sie sie mit Zahlen. Banken schauen bei der Finanzierung auf eine vorsichtige Planung, und die Quelle weist auf rückläufigen realen Umsatz 2025 hin.

Checkliste für Käufer

  • Umsatz nach Steuersatz getrennt auswerten,
  • Pauschalangebote und deren Aufteilung prüfen,
  • Kasse und TSE kontrollieren,
  • Preislisten und Kalkulation seit Januar 2026 vergleichen,
  • Steuerberater die Betriebsprüfungen und Voranmeldungen sichten lassen,
  • Szenario ohne Entlastung rechnen, falls sich Regeln ändern.

Diese Hinweise sind allgemeine Information und keine Steuerberatung. Steuersätze und Verwaltungsanweisungen können sich ändern; prüfen Sie aktuelle Regeln bei Finanzamt oder Steuerberater. Wer Objekte vergleichen will, findet Betriebe unterschiedlicher Struktur in der Gastronomie-Übersicht der M&A Börse.

Beispiel: Wirkung auf eine Kalkulation (fiktive Zahlen)

Ein Gericht kostet den Gast brutto 12,00 Euro. Bei 19 Prozent läge der Nettoerlös bei etwa 10,08 Euro, bei 7 Prozent bei etwa 11,21 Euro. Die Differenz von rund 1,13 Euro je Gericht steht dem Betrieb zur Verfügung, wenn er den Bruttopreis nicht senkt. Mit dieser Rechnung können Sie nachvollziehen, wie stark sich der Steuersatz auf die Marge eines speisenlastigen Betriebs auswirkt. Das Beispiel ist rein rechnerisch und trifft keine Aussage über die tatsächliche Preisgestaltung eines Betriebs.

Beim Getränk ändert sich nichts: 4,00 Euro brutto bleiben bei etwa 3,36 Euro netto. Ein Betrieb mit einem Getränkeanteil von zwei Dritteln am Umsatz spürt die Änderung daher kaum. Genau deshalb lohnt es, im Kaufprozess die Umsatzaufteilung nach Speisen und Getränken zu erfragen.

Wo Käufer nachlesen können

Die Seiten der M&A Börse zu Imbiss, Café und Restaurant nennen den Stand zur Mehrwertsteuer in den jeweiligen Abschnitten zu Kosten und Steuern. Für verbindliche Auskünfte sind Finanzamt und Steuerberater zuständig, denn Verwaltungsanweisungen zur Abgrenzung können sich ändern. Prüfen Sie außerdem bei jeder Preisliste, ob ausgewiesene Sätze korrekt sind, und lassen Sie sich Kassenkonfigurationen zeigen.

Weitere steuerliche Punkte bei der Übernahme

Neben der Umsatzsteuer berührt eine Übernahme weitere Themen: die Aufteilung des Kaufpreises auf Inventar und Firmenwert, die Abschreibung, mögliche Grunderwerbsteuer bei Immobilien und die Frage, ob eine Umsatzsteuer-Nachforderung aus Vorjahren droht. Diese Punkte gehören in die Prüfung, wie sie in der Due-Diligence-Checkliste beschrieben ist. Eine Gesamtübersicht über Betriebsarten, bei denen der Steuersatz unterschiedlich wirkt, bietet die Seite zu Restaurants.

Beachten Sie schließlich, dass Gesetzgebung und Verwaltungsanweisungen sich weiterentwickeln können. Planen Sie Ihre Finanzierung deshalb nicht allein auf einer günstigen Steuerlage auf, sondern auch auf einem Szenario, in dem die Entlastung wegfällt oder von höheren Kosten kompensiert wird. Eine vorsichtige Kalkulation schützt vor Überraschungen und gibt Ihnen in Verhandlungen mit Bank und Verkäufer eine belastbare Grundlage.

Für den Gesprächsalltag mit dem Verkäufer bietet sich eine einfache Frage an: Wie haben sich Speisenumsatz, Getränkeumsatz und Gesamtgewinn in den Monaten seit Januar 2026 gegenüber denselben Monaten des Vorjahres entwickelt? Die Antwort zeigt, ob die Entlastung tatsächlich im Betrieb angekommen ist oder durch Preissenkungen, Mengenrückgang oder höhere Kosten verbraucht wurde.

Häufige Fragen

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt 2026 in der Gastronomie?

Seit 1. Januar 2026 gelten 7 Prozent auf Speisen, auch zum Mitnehmen, 19 Prozent auf Getränke. Das nennt die M&A Börse auf ihren Gastronomie-Seiten.

Wie werden Pauschalangebote aufgeteilt?

Laut M&A Börse akzeptiert die Finanzverwaltung für Pauschalangebote einen Getränkeanteil von 30 Prozent. Prüfen Sie den Einzelfall mit Ihrem Steuerberater.

Sinkt durch die Steuer der Preis für Gäste automatisch?

Nein. Ob Betriebe Preise senken, ändern oder die Entlastung behalten, entscheidet jeder Betrieb selbst.

Wie wirkt sich der Satz auf den Kaufpreis aus?

Er verbessert die Marge bei speisenlastigen Betrieben. Bewertet wird aber der nachhaltige Gewinn, nicht der Steuersatz. Rechnen Sie mit Ihren eigenen Zahlen.

Quellen